Satzung 

SATZUNG DES BSV EINTRACHT MAHLSDORF e.V. 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1. Der Verein führt den Namen BSV Eintracht Mahlsdorf e.V. und hat seinen Sitz in Berlin. 

2. Der Verein ist Mitglied in den Sportverbänden des Landessportbundes, deren Sportarten im Verein betrieben werden. 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit, Interessen des Vereins 

1. Zweck ist die Förderung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Ausübung des Fußballsports. 

2. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

4. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich oder gegen eine angemessene Vergütung aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Insbesondere kann die Geschäftsführung des Vereins einem Geschäftsführer (unechter Verbandsgeschäftsführer) übertragen werden. Dieser kann, muss aber nicht Mitglied des Vorstands sein. Der Geschäftsführer unterliegt der Weisung und der Aufsicht des Vorstands, er ist kein eigenständiges Organ des Vereins und kein besonderer Vertreter im Sinn des § 30 BGB. 

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit sowie Vertragsinhalte und -bedingungen trifft der Vorstand, ausgenommen bezüglich der Vergütung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, die dem Grunde nach durch die Mitgliederversammlung getroffen werden muss. 

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

6. Der Verein 

a. fördert den Sport und die Jugendarbeit, einen doping- und manipulationsfreien Sport, die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen sowie die Gleichstellung der Geschlechter; 

b. bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und tritt für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein; 

c. ist parteipolitisch und religiös neutral und vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität; er wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. 

 

§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge 

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person, ohne Ansehen politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte, werden. 

2. Der Verein besteht aus: 

  1. a. erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres, 
  2. b. jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, 
  3. c. außerordentlichen Mitgliedern; außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen, 
  4. d. Ehrenmitgliedern 
  5. 3. Beiträge werden durch die Beitragsordnung festgelegt. 

 

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. 

Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften. 

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. 

3. Die Aufnahme in den Verein kann durch Vorstandsbeschluss davon abhängig gemacht werden, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, im Hinblick auf den Beitragseinzug am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Ein solcher Beschluss ist auf der Homepage des Vereins öffentlich bekannt zu machen. 

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch: 

a. Austritt, 

b. Ausschluss, 

c. Tod bzw. im Fall außerordentlicher Mitglieder den Eintritt des Mitglieds in die Liquidation durch Fassung eines Auflösungsbeschlusses. 

5. Der Austritt muss dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Halbjahresende (30.6. und/oder 31.12.). 

6. Vom Austritt aus dem Verein unabhängig ist das Erlöschen des Spielrechts nach den Regelungen der zuständigen Sportverbände; dieses kann auch unterjährig nach Maßgabe der Vorgaben der Sportverbände erlöschen. 

7. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen. 

8. Etwaig ausgegebene Mitgliedsausweise bleiben Eigentum des Vereins. Die Weitergabe von Mitgliedsausweisen an Dritte ist untersagt; ein Verlust des Mitgliedsausweises ist umgehend dem Vorstand anzuzeigen. 

9. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden. 

Mit Beendigung der Mitgliedschaft sind sämtliche Gegenstände, die vom Verein für eine Vereinstätigkeit überlassen worden sind, an den Verein zurückzugeben, insbesondere ein etwaig ausgegebener Mitgliedsausweis und/oder Vereins(trainings)kleidung. 

§ 5 Rechte und Pflichten 

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. 

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge und - soweit in der Beitragsordnung festgelegt - eine Aufnahmegebühr zu zahlen. 

4. Aufnahmegebühren, Beiträge und Sonderbeiträge für Vereinsausstattung, soweit in Ziffer 5. vorgesehen, werden von dem Vorstand der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Zu diesem Zweck soll eine Beitragsordnung erlassen und bekannt gegeben werden. Der Vorstand kann durch Beschluss insbesondere auch Familienbeiträge oder Ermäßigungen für Geschwisterkinder, Studierende, Rentner o.ä. festsetzen. 

Änderungen der Beitragsordnung sollen mindestens zwei (2) Monate vor der Wirksamkeit der Änderung bekannt gegeben werden. 

5. Sonderbeiträge für Vereinsausstattung können bis zu einer Höhe von maximal Euro 100,00 per annum allgemein der abteilungsbezogen vom Vorstand festgelegt werden. Der Vorstand ist auch berechtigt, den jeweiligen Abteilungsleitungen eine entsprechende Bevollmächtigung zur Festlegung einer Umlage für Vereinsausstattung im Rahmen bis maximal Euro 50,00 per annum zu erteilen. Die Übergrenze nach Satz 1 bleibt dadurch unberührt. Macht eine Abteilungsleitung von einer solchen Vollmacht Gebrauch, gilt dies als Festlegung des Vorstands selbst. Solche Sonderbeträge sollen in der Beitragsordnung aufgeführt werden. Jedes den Sonderbeitrag leistende Mitglied soll Vereinsausstattung und/oder Sportmaterial im Gegenwert (Einkaufspreis des Vereins) von mindestens dem Betrag des Sonderbeitrags erhalten. 

Sonderbeiträge für Vereinsausstattung sind normalen Beiträgen gleichgestellt. Der Sonderbeitrag kann sowohl für Überlassung aus Dauer wie auch für Überlassung auf Zeit festgelegt werden. Das Mitglied kann sich von seiner Zahlungspflicht nur befreien, wenn es die Vereinsausstattung bzw. das Sportmaterial bereits anfänglich nicht entgegennimmt. 

6. Weitere Umlagen dürfen nur von der Mitgliederversammlung zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann, beschlossen werden. Solche Umlagen dürfen höchstens einmal per annum und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden. 

7. Der Vorstand wird ermächtigt, Aufnahmegebühren, Beiträge und/oder Umlagen auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. 

8. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein unaufgefordert und umgehend Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen. 

9. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftverfahren) erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. Mitgliedern, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, kann der erhöhte Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss in der Beitragsordnung festsetzt, auferlegt werden. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. 

10. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. 

11. Etwaige Abteilungen dürfen zusätzliche Beiträge in ihrer Abteilungsmitgliederversammlung beschließen. 

 

§ 6 Maßregelungen 

1. Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden wegen 

  1. a. erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse, 
  2. b. vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des 

Vereins, grob unsportlichen Verhaltens oder grob unehrenhafter Handlungen; 

c. Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem halben Jahresbeitrag trotz Mahnung mit Fristsetzung von mindestens vier Wochen. 

2. Maßregeln sind: 

a. Ermahnung oder Verweis, 

b. befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins bis zu einer Dauer von maximal 12 Monaten, 

c. Ordnungsgeld von bis zu Euro 1.000,00, 

d. Streichung von der Mitgliederliste (ausschließlich in Fällen der Ziffer 1 lit. c.), 

e. Ausschluss aus dem Verein. 

3. Vor der Entscheidung über Maßregeln wegen Ziffer 1 lit. a. oder b. sowie in jedem Fall der Verhängung eines Ordnungsgeldes sowie des Ausschlusses aus dem Verein ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das betroffene Mitglied wird schriftlich aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen; alternativ kann das betroffene Mitglied zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich geladen werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Stellungnahme bzw. der Ladung. 

4. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Maßregelung wird mit der Beschlussfassung wirksam. Die Mitteilung gilt im Zweifel als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Gegen die Entscheidung über die Maßregelung ist, soweit es nicht nur eine Ermahnung oder ein Verweis ist, die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Beschwerde gegen ein Ordnungsgeld oder den Ausschluss aus dem Verein hat aufschiebende Wirkung. 

5. Die Streichung von der Mitgliederliste ist ausschließlich in Fällen der Ziffer 1 lit. c. zulässig. Der Beschluss über die Streichung von der Mitgliederliste darf durch den Vorstand nur gefasst werden, wenn nach Versendung einer zweiten Mahnung vier Wochen verstrichen sind und dem Mitglied die Streichung von der Mitgliederliste bei Nichtzahlung schriftlich angekündigt worden ist; diese Ankündigung kann mit der Mahnung erfolgen. 

6. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidungen bleibt unberührt. 

§ 7 Organe 

Die Organe des Vereins sind: 

a. die Mitgliederversammlung, 

b. der Vorstand, einschließlich des geschäftsführenden Vorstands. 

§ 8 Die Mitgliederversammlung 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist insbesondere zuständig für: 

a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, 

b. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer, 

c. Entlastung und Wahl des Vorstandes, 

d. Wahl der Kassenprüfer, 

e. Festsetzung von Umlagen sowie deren Fälligkeiten, 

f. Satzungsänderungen, 

g. Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung, 

h. Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung, 

i. Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern, 

j. Auflösung des Vereins. 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im ersten Halbjahr des Kalenderjahres durchgeführt werden. 

3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand mittels 

a. Aushang im Aushangkasten bzw. am Schwarzen Brett am Vereinsgelände des Vereins sowie Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins oder alternativ 

b. Versendung von Einladungen an alle Mitglieder in Schriftform oder per Email an die zuletzt dem Verein bekanntgegebene Adresse. 

Die Erfüllung einer der beiden alternativen Einladungsformen ist in jedem Fall ausreichend. 

Zwischen dem Tag der Einladung (einschließlich) und dem Termin der Versammlung (ausschließlich) muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. 

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht in dieser Satzung oder gesetzlich etwas Abweichendes geregelt ist. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 

5. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 

6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden das beschließt. Blockwahlen sind auf Antrag des Wahlleiters 

oder Versammlungsleiters und Zustimmung der Mitgliederversammlung mit mindestens Zweidrittelmehrheit zulässig. 

7. Anträge können gestellt werden: 

a. von jedem erwachsenen Mitglied ab Vollendung des 18. Lebensjahres, oder 

b. vom Vorstand. 

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. 

9. Anträge müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge sollen umgehend per Aushang und Mitteilung auf der Vereinshomepage in Zusammenhang mit der Ladung veröffentlicht werden. Solche Anträge dürfen, unabhängig von ihrer Veröffentlichung, in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird oder es sich um Gegenanträge zu in der Tagesordnung veröffentlichten Anträgen handelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen. 

10. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Die Mitgliederversammlung kann auch Nichtmitgliedern, insbesondere gesetzlichen Vertretern nicht stimmberechtigter Mitglieder, die Teilnahme erlauben; die entsprechende Anfrage ist vor der Eröffnung der Mitgliederversammlung zu stellen und es ist über sie zu entscheiden, bevor in die Tagesordnung eingetreten wird. 

11. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Protokollführer unterzeichnet werden; der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; in der Regel soll der Schriftführer des Vereins als Protokollführer agieren. Für die Wahl Vorsitzenden wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter gewählt, der nach der Wahl des Vorsitzenden die Leistung der Wahl an den Vorsitzenden abgibt. 

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit 

1. Erwachsene Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht (aktives Wahlrecht). Jugendliche Mitglieder und außerordentliche Mitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. 

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Vertretung, auch durch gesetzliche Vertreter, ist ausgeschlossen. 

3. Gewählt werden (passives Wahlrecht) können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. 

§ 10 Vorstand, geschäftsführender Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus: 

a. Der/m Vorsitzenden, 

b. Der/m Stellvertretenden Vorsitzenden, 

c. Der/m Schatzmeister/-in, 

d. Der/m Jugendleiter/-in 

e. Der/m stellvertretenden Jugendleiter/-in, 

f. Der/m Leiter/-in Spielbetrieb, 

g. Der/m Kinderschutzbeauftragten 

h. bis zu sechs Beisitzern. 

Alle im Zeitpunkt der Satzungsänderung im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. War festgelegt, dass die bisherigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung der Neuwahl im Amt bleiben, bedeutet dies für Vorstandsmitglieder, deren Amt nach der Satzungsänderung nicht mehr besteht, und für die Beisitzer, dass ihr Amt mit der Durchführung der Vorstandswahlen in der ordentlichen Mitgliederversammlung im dritten Jahr nach ihrer Wahl endet. 

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit des Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse nach freiem Ermessen einzusetzen, deren Mitglieder grundsätzlich Mitglieder des Vorstands sein sollen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Soweit in dieser Satzung Aufgaben dem geschäftsführenden Vorstand übertragen sind, obliegt die entsprechende Aufgabe dem geschäftsführenden Vorstand statt dem Vorstand. 

3. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, 

b. Aufnahme von Mitgliedern; Maßregelungen gegen Mitglieder, 

c. Festlegung von Aufnahmegebühren und Beiträgen sowie deren Fälligkeit, 

d. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 

e. Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts, 

f. Bildung von Ausschüssen nach eigenem Ermessen. 

4. Der geschäftsführende Vorstand ist Teil des Vorstands. Geschäftsführender Vorstand und Vorstand im Sinne § 26 BGB sind: 

a. Der/die Vorsitzende, 

b. Der/die Stellvertretende Vorsitzende, 

c. Der/die Schatzmeister/-in. 

d. Der/die Jugendleiter/-in. 

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je zwei der vier Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Für Bankgeschäfte im Online-Banking kann auch ein einzelnes Mitglied von den anderen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands bevollmächtigt werden. 

Für Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands gelten die Regelungen über Vorstandsbeschlüsse entsprechend. 

5. Der geschäftsführende Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a) Einberufung der Mitgliederversammlung, 

b) Vertretung des Vereins nach außen. 

6. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder nach Ziffer 1 lit. a. bis f. bleiben im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied für ihre Position gewählt ist. 

Beisitzer als Vorstandsmitglieder scheiden mit der Durchführung der Vorstandswahlen in der ordentlichen Mitgliederversammlung im dritten Jahr nach ihrer Wahl aus, auch wenn für ihre Position kein neuer Beisitzer gewählt wird. 

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Kann diese Mitgliederversammlung nicht zeitnah, spätestens binnen zwei Monaten ab dem Ausscheiden, stattfinden, ist der Vorstand berechtigt, diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen. Scheidet ein sonstiges Mitglied des Vorstandes aus, ist der Vorstand berechtigt, diese Vorstandsposition bis zum Ablauf der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds kommissarisch zu besetzen. 

7. Zu Änderungen der Satzung, die gesetzlich erforderlich sind oder werden, ist der Vorstand ermächtigt. Weiterhin ist der Vorstand zu Satzungsänderungen ermächtigt, die erforderlich sind oder werden, um die Gemeinnützigkeit des Vereins sicherzustellen. 

8. Der Vorstand kann bis zu sechs weitere Beisitzer für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren bestimmen, die an den Sitzungen des Vorstands in beratender Funktion regelmäßig teilnehmen und bestimmte Aufgabengebiete abdecken können. Diese Beisitzer haben bei der Fassung von Vorstandsbeschlüssen kein Stimmrecht; sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. 

§ 11 Trainer, Betreuer, Aufwendungsersatz 

Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins können einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen erhalten, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung und Zustimmung zum Aufwendungsersatz durch den Vorstand voraus und erfolgt maximal in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist. 

Der Vorstand ist berechtigt, festzulegen, welche Voraussetzungen Trainer und Betreuer erfüllen müssen, sowohl im Einzelfall wie allgemein. Insbesondere kann festgelegt werden, dass Trainer und Betreuer Ihre Eignung nachweisen müssen, z.B. durch Vorlage von Führungszeugnissen (erweitert oder einfach), Trainer- oder Übungsleiter-Lizenzen oder sonstigen Schulungsnachweisen. 

Der Verein ist berechtigt, mit seinen Trainern und Betreuern vertragliche Vereinbarungen abzuschließen und Zuschüsse zu Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu gewähren. Er kann diese Zuschüsse von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen und die, ggf. teilweise, Rückgewähr solcher Förderungen und/oder Zuschüsse für den Fall der Nichterfüllung der Voraussetzungen vereinbaren. 

§ 12 Ehrenmitglieder 

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und können durch den geschäftsführenden Vorstand von der Entrichtung von Beiträgen befreit werden. Eine solche Befreiung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit rückgängig gemacht werden. 

§ 13 Kassenprüfer 

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ausschließlich beratende Beisitzer können Kassenprüfer sein und vice versa. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig. 

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse und Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr rechtzeitig vor dem Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht zu erstatten. 

Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes. 

§ 14 Haftung 

1. Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, entsprechend § 31 a und b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 

2. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. 

3. Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entsprechend § 31 b, Absatz 2 BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. 

§ 15 Auflösung 

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. 

2. Liquidatoren sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, soweit nicht die Mitgliederversammlung die Aufgabe mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen anderen Personen überträgt. Dabei müssen immer mindestens zwei Personen zu 

Liquidatoren bestellt werden. Jeweils zwei Liquidatoren vertreten den Verein im Liquidationsfall gemeinschaftlich. 

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Mit dem Beschluss über die Auflösung kann die Mitgliederversammlung zugleich über die Verwendung des vorhandenen Vermögens im Rahmen dieser Vorgabe beschließen. 

§ 16 Datenschutz 

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert. 

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf: 

a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten; 

b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind; 

c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt; 

d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. 

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 

4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen, soweit dies gesetzlich erforderlich oder nach Ansicht des geschäftsführenden Vorstandes sachgerecht ist. 

§ 17 Bekanntmachungen 

Wichtige Mitteilungen und Gemeinschaftsangelegenheiten werden den Mitgliedern sowohl durch Aushang in den Räumen und Platzanlagen des Vereins und/oder über die Vereinshomepage bekannt gegeben.